Informationen zum Thema: Mindestlohn 2026

Höhe des Mindestlohns

Ab dem 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 EUR pro Stunde. Ab 1.1.2027 steigt dieser sodann auf 14,60 EUR pro Stunde.
Infolgedessen erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs von 556 EUR auf 603 EUR. Ab 1.1.2027 auf 633 EUR. Die jährliche Verdienstgrenze liegt damit ab 1.1.2026 bei 7.236 EUR (12 × 603 EUR).

Änderungen am Freibetrag

Für das Steuerjahr 2026 gelten voraussichtlich folgende Freibeträge in der Lohnabrechnung:

  • Grundfreibetrag: Erhöhung auf insgesamt 12.348,00 EUR (bei Zusammenveranlagung: 24.696,00 EUR).
  • Kinderfreibetrag (reiner Kinderfreibetrag, ohne BEA-Freibetrag): Erhöhung auf 6.828,00 EUR pro Kind (3.414,00 EUR je Elternteil).

Zusätzlich bleibt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) bei 2.928,00 EUR (1.464,00 EUR je Elternteil). Daraus ergibt sich ein gesamtsteuerlicher Kinderfreibetrag von 9.756,00 EUR pro Kind (4.878,00 EUR je Elternteil). Die erhöhten Freibeträge werden für das gesamte Jahr 2026 im Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Steuerliche Regelungen und Abgaben bei Minijobs

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig, jedoch zahlen die meisten Minijobber*innen keine eigenen Steuern, da der Arbeitgeber die Steuer häufig pauschal übernimmt. Es gibt zwei Hauptarten von Minijobs:

603-Euro-Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung):

  • Pauschalsteuer von 2 %: Der Arbeitgeber kann in der Regel eine Pauschalsteuer von 2 % des Bruttogehalts an die Minijob-Zentrale abführen. Diese Pauschale umfasst Lohnsteuer und Kirchen-steuer. Sie kann vom Arbeitgeber übernommen oder vom Lohn einbehalten werden.
  • Individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerklasse: Alternativ kann die Besteuerung nach der individuellen Lohnsteuerklasse erfolgen:
    • In den Steuerklassen I–IV fallen bei einem reinen Minijob (ohne weitere Einkünfte) meist keine Lohnsteuern an.
    • In den Steuerklassen V und VI können bereits bei geringem Einkommen Lohnsteuerabzüge entstehen.

Kurzfristiger Minijob:

  • Pauschalsteuer von 25 %: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 % anwenden.
  • Individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerklasse:
    Alternativ ist auch hier eine Besteuerung nach der individuellen Lohnsteuerklasse möglich.

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

Diesen Inhalt empfehlen:

Ihr Ansprechpartner

Dr. Benjamin S. Cortez

Dr. Benjamin S. Cortez

Steuerberater
—–
Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
—–
Partner

Ihr Ansprechpartner

Dr. Benjamin S. Cortez

Dr. Benjamin S. Cortez

Steuerberater
—–
Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
—–
Partner

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

Diesen Inhalt empfehlen: