Kosten, die einer Holding-Gesellschaft durch Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft entstehen, sind als allgemeine Kosten anzusehen. Diese stehen in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding. Erbringt die Holding sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerbefreite Umsätze, kann der Vorsteuerabzug nur anteilig für den Teil der Mehrwertsteuer vorgenommen werden, der auf die umsatzsteuerpflichtigen Aktivitäten entfällt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass eine Holding nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn ihr einziger Zweck der Erwerb oder das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift.
Jedoch werden Eingriffe in die Verwaltung, wie administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen, die eine Holding gegen Entgelt für ihre Tochtergesellschaften erbringt, als unternehmerische Tätigkeiten anerkannt.
Unter der Bedingung, dass die Holding durch das Erbringen solcher Dienstleistungen gegen Entgelt in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift, steht ihr der Vorsteuerabzug aus den Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen zu.
Allgemein gilt für den Vorsteuerabzug:
Erbringt eine Eingangsleistung sowohl nicht unternehmerische als auch unternehmerische Einkünfte, gebietet der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug, sofern die unternehmerischen Tätigkeiten diesen rechtfertigen.
Hält die Holding umfangreiche Beteiligungen ohne Bezug zu ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen, ist sie gemäß § 15 Abs. 4 UStG nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zugeordnet werden können.
Um den maximalen Vorsteuerabzug zu gewährleisten, ist ein aktiver Eingriff in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften notwendig. Die Rechtsprechung erkennt administrative, buchhalterische, finanzielle, kaufmännische, technische und IT-Leistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt als solche Eingriffe an.
* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.
Steuerberater
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Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
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Partner
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