Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften: Wann kann Vorsteuer geltend gemacht werden?

Kosten, die einer Holding-Gesellschaft durch Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft entstehen, sind als allgemeine Kosten anzusehen. Diese stehen in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding. Erbringt die Holding sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerbefreite Umsätze, kann der Vorsteuerabzug nur anteilig für den Teil der Mehrwertsteuer vorgenommen werden, der auf die umsatzsteuerpflichtigen Aktivitäten entfällt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass eine Holding nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn ihr einziger Zweck der Erwerb oder das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift.

Jedoch werden Eingriffe in die Verwaltung, wie administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen, die eine Holding gegen Entgelt für ihre Tochtergesellschaften erbringt, als unternehmerische Tätigkeiten anerkannt.

Unter der Bedingung, dass die Holding durch das Erbringen solcher Dienstleistungen gegen Entgelt in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift, steht ihr der Vorsteuerabzug aus den Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen zu.

Allgemein gilt für den Vorsteuerabzug:
Erbringt eine Eingangsleistung sowohl nicht unternehmerische als auch unternehmerische Einkünfte, gebietet der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug, sofern die unternehmerischen Tätigkeiten diesen rechtfertigen.

Hält die Holding umfangreiche Beteiligungen ohne Bezug zu ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen, ist sie gemäß § 15 Abs. 4 UStG nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zugeordnet werden können.

Um den maximalen Vorsteuerabzug zu gewährleisten, ist ein aktiver Eingriff in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften notwendig. Die Rechtsprechung erkennt administrative, buchhalterische, finanzielle, kaufmännische, technische und IT-Leistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt als solche Eingriffe an.

Maßnahmen zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs

  • Wirtschaftliche Tätigkeit sicherstellen:
    Die Holding muss wirtschaftlich tätig sein, indem sie sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerbefreite Umsätze tätigt. Es ist wichtig, dass die Holding nicht nur Beteiligungen hält, sondern auch aktiv in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften eingreift.
  • Erbringen von entgeltlichen Dienstleistungen:
    Die Holding muss administrative, finanzielle, kaufmännische, technische oder IT-Dienstleistungen gegen Entgelt an ihre Tochtergesellschaften erbringen. Diese Dienstleistungen müssen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding haben.
  • Aktiver Eingriff in die Verwaltung:
    Ein aktiver Eingriff in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften ist notwendig. Dies umfasst Dienstleistungen wie Buchhaltung, finanzielle Beratung, administrative Unterstützung, technische Services und ähnliche Tätigkeiten. Diese Eingriffe müssen gegen Entgelt erfolgen, um als unternehmerische Handlungen anerkannt zu werden.
  • Dokumentation und Nachweis:
    Die Holding sollte sämtliche erbrachten Dienstleistungen und deren Entgelte genau dokumentieren. Es ist wichtig, eine klare Zuordnung der Eingangsleistungen zu den entgeltlichen Ausgangsleistungen vorzunehmen.
  • Anteiliges Vorsteuerabzugsrecht nutzen:
    Wenn die Holding sowohl steuerpflichtige als auch steuerbefreite Umsätze erzielt, muss der Vorsteuerabzug anteilig für den Teil der Mehrwertsteuer vorgenommen werden, der auf die steuerpflichtigen Aktivitäten entfällt. Dies erfordert eine genaue Aufteilung der Vorsteuerbeträge.
  • Rechtliche Grundlagen beachten:
    Die Holding muss die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 UStG einhalten, um sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug nur für wirtschaftlich zurechenbare Eingangsleistungen erfolgt.

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

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