Definition Verrechnungspreise:
Ein Verrechnungspreis ist der Preis, den ein verbundenes Unternehmen oder eine rechtlich unselbständige Einheit einer anderen Einheit des gleichen Unternehmens für ein Produkt, ein Zwischenprodukt oder eine Leistung in Rechnung stellt.
Sofern diese grenzüberschreitend erfolgen, können bspw. die folgenden Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen in Bezug auf Verrechnungspreise steuerlich von Relevanz sein:
Da Verrechnungspreise in grenzüberschreitenden Sachverhalten die steuerlichen Ergebnisse der betroffenen Unternehmenseinheiten beeinflussen, sind diese regelmäßig und zunehmend Gegenstand von Betriebsprüfungen in den betroffenen Ländern.
Bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen müssen die Verrechnungspreise so festgesetzt werden, als dies voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).
Welche Methoden zur Ermittlung von fremdüblichen Verrechnungspreisen gibt es?
Für die Auswahl einer geeigneten Verrechnungspreismethode muss in einem ersten Schritt ein detailliertes Funktions- und Risikoprofil der an der zu untersuchenden Transaktion beteiligten verbundenen Unternehmen erstellt werden.
Basierend auf diesem Funktions- und Risikoprofil werden in einem zweiten Schritt die Anwendbarkeitskriterien der verschiedenen Verrechnungspreismethoden untersucht, und die am Besten geeignetste Methode festgelegt. Hierbei stehen grundsätzlich die folgenden Methoden zur Verfügung:
Standardmethoden:
– Preisvergleichsmethode
– Wiederverkaufspreismethode
– Kostenaufschlagsmethode
Ergänzende Methoden:
– Transaktionsbezogene Nettomargenmethode
– Gewinnaufteilungsmethode
Dokumentationspflicht von Verrechnungspreisen in Deutschland
Da die Frist zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation im Falle einer Betriebsprüfung nur 60 Tage beträgt, sollte bei grundsätzlicher Dokumentationspflicht ein jährliches Update der bestehenden Dokumentation erstellt werden, um im Falle einer Betriebsprüfung die Fristen einhalten zu können. Weiterhin ist wichtig, Dokumentationspflichten in jeweiligen anderen Staat zu prüfen – in einigen Ländern müssen Verrechnungspreisdokumentation jährlich erstellt und teilweise auch jährlich den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Verrechnungspreise stellen zunehmend einen Schwerpunkt in Betriebsprüfungen dar.
Rechtsfolgen:
Was droht, wenn keine Verrechnungspreisdokumentation erstellt wird oder Verrechnungspreise falsch (nicht fremdüblich) festgesetzt werden?
Wird die Mitwirkungspflicht im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation verletzt, wird also entweder keine Dokumentation vorgelegt, diese verspätet vorgelegt oder ist diese unverwertbar, so kann die Finanzverwaltung (widerlegbar):
Nicht fremdüblich festgesetzte Verrechnungspreise werden korrigiert und die Einkünfte so angesetzt, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Des Weiteren kommt es ggfs. zur Anwendung anderer Korrekturvorschriften wie der verdeckten Einlage bzw. der verdeckten Gewinnausschüttung.
Sollten in Ihrem Unternehmen grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen vorliegen empfehlen wir dringend:
1.Eine Ist-Analysis im Hinblick auf Verrechnungspreise durchzuführen, um Risiken aber auch Optimierungspotential aufzuzeigen
2.Eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen und diese jährlich zu aktualisieren
3.Die Verrechnungspreisvorschriften hinsichtlich der Festsetzung von Verrechnungspreisen sowie auch der entsprechenden Dokumentation in den anderen, an der grenzüberschreitenden Transaktion beteiligten Ländern, zu prüfen.
Gerne stehen wir Ihnen bei diesen Themen zur Verfügung – zögern Sie nicht, uns hierzu anzusprechen.
* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.
Steuerberater
—–
Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
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Partner
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