Überblick – Was sind Verrechnungspreise und wann sind diese steuerlich relevant?

Definition Verrechnungspreise:

Ein Verrechnungspreis ist der Preis, den ein verbundenes Unternehmen oder eine rechtlich unselbständige Einheit einer anderen Einheit des gleichen Unternehmens für ein Produkt, ein Zwischenprodukt oder eine Leistung in Rechnung stellt.

Sofern diese grenzüberschreitend erfolgen, können bspw. die folgenden Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen in Bezug auf Verrechnungspreise steuerlich von Relevanz sein:

  • Produkt- und Warentransaktionen
  • Erbringung von Dienstleistungen
  • Finanzierung von verbundenen Unternehmen und gruppeninterne Darlehen
  • Lizenzierung von immateriellen Wirtschaftsgütern (bspw. Marke, Technologie etc.)
  • Mitarbeiterentsendungen
  • Umstrukturierungsprojekte

Da Verrechnungspreise in grenzüberschreitenden Sachverhalten die steuerlichen Ergebnisse der betroffenen Unternehmenseinheiten beeinflussen, sind diese regelmäßig und zunehmend Gegenstand von Betriebsprüfungen in den betroffenen Ländern.

Bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen müssen die Verrechnungspreise so festgesetzt werden, als dies voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

Welche Methoden zur Ermittlung von fremdüblichen Verrechnungspreisen gibt es?

Für die Auswahl einer geeigneten Verrechnungspreismethode muss in einem ersten Schritt ein detailliertes Funktions- und Risikoprofil der an der zu untersuchenden Transaktion beteiligten verbundenen Unternehmen erstellt werden.

Basierend auf diesem Funktions- und Risikoprofil werden in einem zweiten Schritt die Anwendbarkeitskriterien der verschiedenen Verrechnungspreismethoden untersucht, und die am Besten geeignetste Methode festgelegt. Hierbei stehen grundsätzlich die folgenden Methoden zur Verfügung:

Standardmethoden:
Preisvergleichsmethode
– Wiederverkaufspreismethode
– Kostenaufschlagsmethode

Ergänzende Methoden:
Transaktionsbezogene Nettomargenmethode
– Gewinnaufteilungsmethode

Dokumentationspflicht von Verrechnungspreisen in Deutschland

  • In Deutschland besteht grundsätzlich besteht keine Pflicht, jährlich eine aktuelle Dokumentation über die Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen (=Verrechnungspreisdokumentation) zu erstellen.
  • Die Vorlage einer solchen Dokumentation hat jedoch im Falle einer Betriebsprüfung zu erfolgen. Hierzu besteht eine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht. Das Master File, eine Transaktionsmatrix sowie Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle müssen innerhalb von nur 30 Tage nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorgelegt werden. Das Local File ist auf Verlangen innerhalb von 30 Tagen vorzulegen.
  • Eine Ausnahme von der generellen Dokumentationspflicht besteht, wenn:

    • Die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im laufenden Wirtschaftsjahr weniger als 6 Mio. EUR beträgt und
    • Die Summe der Vergütungen für andere Leistungen aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im laufenden Wirtschaftsjahr weniger als 600.000 EUR beträgt.
  • Eine Ausnahme vom sog. Master File („Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung“) besteht, sofern ein Unternehmen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Mio. EUR Umsatz erwirtschaftet hat.

Da die Frist zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation im Falle einer Betriebsprüfung nur 30 Tage beträgt, sollte bei grundsätzlicher Dokumentationspflicht ein jährliches Update der bestehenden Dokumentation erstellt werden, um im Falle einer Betriebsprüfung die Fristen einhalten zu können.

Verrechnungspreise stellen zunehmend einen Schwerpunkt in Betriebsprüfungen dar.

Rechtsfolgen:

Was droht, wenn keine Verrechnungspreisdokumentation erstellt wird oder Verrechnungspreise falsch (nicht fremdüblich) festgesetzt werden?

Wird die Mitwirkungspflicht im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation verletzt, wird also entweder keine Dokumentation vorgelegt, diese verspätet vorgelegt oder ist diese unverwertbar, so kann die Finanzverwaltung (widerlegbar):

  • höhere inländische Einkünfte schätzen,
  • bestehende Bandbreiten möglicher Verrechnungspreise zulasten des Steuerpflichtigen ausschöpfen, sowie
  • Strafzuschläge festsetzen.

Nicht fremdüblich festgesetzte Verrechnungspreise werden korrigiert und die Einkünfte so angesetzt, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Des Weiteren kommt es ggfs. zur Anwendung anderer Korrekturvorschriften wie der verdeckten Einlage bzw. der verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollten in Ihrem Unternehmen grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen vorliegen, empfehlen wir dringend:

1.Eine Ist-Analysis im Hinblick auf Verrechnungspreise durchzuführen, um Risiken aber auch Optimierungspotential aufzuzeigen

2.Eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen und diese jährlich zu aktualisieren

3.Die Verrechnungspreisvorschriften hinsichtlich der Festsetzung von Verrechnungspreisen sowie auch der entsprechenden Dokumentation in den anderen, an der grenzüberschreitenden Transaktion beteiligten Ländern, zu prüfen.

Gerne stehen wir Ihnen bei diesen Themen zur Verfügung – zögern Sie nicht, uns hierzu anzusprechen.

Achtung Änderung:
Seit dem 01.01.2025 ist nicht nur die Frist zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation erheblich verkürzt worden, sondern es ist auch (ohne gesonderte Aufforderung) im Falle einer Betriebsprüfung innerhalb von 30 Tagen eine sog. Transaktionsmatrix vorzulegen. Diese Transaktionsmatrix enthält bestimme Einzelheiten zu den grenzüberschreitenden Transaktionen einer Gesellschaft.

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

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Dr. Benjamin S. Cortez

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