Steuerliche Pflichten beachten: Wegzug nach Dubai

Vermehrt ziehen deutsche Staatsbürger in die Vereinigten Arabischen Emirate („VAE“) – speziell in die Metropole Dubai. Neben dem besseren Wetter lockt hier insbesondere die Tatsache, dass die VAE und somit auch das Emirat Dubai derzeit keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer erheben und sich somit erhebliche Beträge an Steuern sparen lassen. Allerdings gilt es hierbei in Bezug auf das deutsche Steuerrecht einige Dinge zu beachten bzw. in die Planung einzubeziehen.

Einkommensteuerpflicht

Natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt ihr gesamtes Welteinkommen grundsätzlich der deutschen Besteuerung.

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte beziehen.

Wird nun der Wohnsitz einer natürlichen Person von Deutschland in ein anderes Land – bspw. in das Emirat Dubai verlegt – so kommt es für die Vermeidung einer unbeschränkten deutschen Steuerpflicht darauf an, dass in Deutschland kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt unterhalten wird.

Wann begründe ich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?

  • Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es kommt also auf das Innehaben einer Wohnung an – eine solche liegt vor, wenn eine zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeit vorhanden ist. Die An-/Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist lediglich ein Indiz für einen Wohnsitz, begründet oder beendet einen solchen aber nicht.
  • Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Bestimmte Einkünfte aus Deutschland sind aber weiterhin in Deutschland steuerpflichtig (sog. beschränkte Steuerpflicht), auch wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für welche in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in Deutschland ausgeübt wird,
  • Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenem unbeweglichem Vermögen.

Wichtig ist zu beachten, dass Deutschland und die VAE derzeit kein sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Momentan sollte dies jedoch eine untergeordnete Rolle spielen, da keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhoben wird. Allerdings ist zu beachten, dass die VAE derzeit die Einführung einer Körperschaftsteuer planen. In diesem Fall kann es unter Umständen in bestimmten Fällen zu einer echten Doppelbesteuerung kommen.

Wegzugsbesteuerung

Für Personen, welche an einer (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaft mit mehr als 1% beteiligt sind (bzw. zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt waren) und welche in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug aus Deutschland mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, kommt es unter Umständen zur Anwendung der sog. Wegzugsbesteuerung.

Kommt es zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung, so wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn der Kapitalgesellschaftsanteile der deutschen Besteuerung unterworfen.

Hinweis:
Die Wegzugsbesteuerung führt oftmals dazu, dass Personen, welche ihren Umzug in ein anderes Land planen, diesen schlussendlich doch nicht umsetzen da die steuerlichen Konsequenzen zu drastisch wären. Denken Sie über einen Umzug ins Ausland nach und besitzen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 1%, treten Sie mit uns in Kontakt, um dies spezifisch für Ihren Fall zu prüfen und eine potenzielle Steuerbelastung aber auch etwaiger Gestaltungen aufzuzeigen.

Risiko:

Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Deutschland

Wird ein Unternehmen in den VAE betrieben und halten Sie sich weiterhin regelmäßig in Deutschland auf, so muss im Einzelfall geprüft und sichergestellt werden, dass der Ort der Geschäftsleitung dieses Unternehmens für steuerliche Zwecke nicht in Deutschland angenommen wird. Liegt der Ort der Geschäftstätigkeit in Deutschland, hätte dies zur Folge, dass das Unternehmen in Deutschland voll steuerpflichtig werden würde. Dies ist insbesondere problematisch, wenn das Unternehmen nur von einer Person geleitet wird, welche sich regelmäßig in Deutschland aufhält.

Weiterhin kann unter Umständen eine sog. steuerliche Betriebsstätte in Deutschland begründet werden, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Betriebsstätten können bspw. vorliegen, wenn in Deutschland eine feste Geschäftseinrichtung (bspw. ein Büro o.ä.) angemietet wird. Weiterhin kann eine Betriebsstätte allerdings auch durch sog. abhängige Vertreter begründet werden, welche in Deutschland für ihr ausländisches Unternehmen in gewisser Weise tätig werden. Eine Betriebsstätte in Deutschland hätte zur Folge, dass eine Steuerpflicht in Deutschland begründet wird und auch diverse Buchhaltungs- und Compliance Verpflichtungen wahrgenommen werden müssen.

Weitere relevante Aspekte

  • Was passiert, wenn ich meine Firma in Deutschland registriert habe, aber selbst nach Dubai verziehe?
    Handelt es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft, so besteht einerseits das Risiko der sog. Wegzugsbesteuerung. Siehe hierzu die vorgehenden Erläuterungen. Weiterhin gilt es auch zu beachten, dass auf bestimmte Zahlungen der deutschen Gesellschaft (bspw. Dividenden) eine Quellensteuer in Deutschland erhoben wird, sollte in Deutschland keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen. Ggfs. begründen Sie auch durch Ihren Aufenthalt eine sog. steuerliche Betriebsstätte in Dubai. Da Dubai derzeit keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhebt, sollte dies keine direkten negativen steuerlichen Konsequenzen haben. Allerdings gilt es etwaige Melde- und Registrierungspflichten, Buchführungsplichten und andere Compliance-Verpflichtungen zu prüfen.
  • Was passiert, wenn ich nach Dubai verziehe, mich aber immer wieder regelmäßig in Deutschland aufhalte?
    In diesem Fall besteht einerseits die Gefahr, dass Sie in Deutschland aufgrund eines angenommenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Andererseits besteht auch die Gefahr – sofern ein Unternehmen im Ausland betrieben wird – dass der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland unter Umständen in Deutschland angenommen wird oder eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland vorliegt. Beides hat erhebliche steuerliche Konsequenzen und ist im Einzelfall zu prüfen, da die Vorschriften komplex und umfangreich sind.
  • Gibt es wirklich keinerlei Steuern in Dubai bzw. den VAE?
    Die VAE erheben für bestimmte Branchen bereits jetzt schon eine Körperschaftsteuer (dies gilt nicht für bestimmte Freihandelszonen). Auch wird derzeit die flächendeckende Einführung einer allgemeinen Körperschaftsteuer geplant. Der Steuersatz wird voraussichtlich vergleichsweise gering ausfallen – allerdings gilt es zu beachten, dass Deutschland derzeit keine Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE abgeschlossen hat, was zu einer echten Doppelbesteuerung führen kann.Eine Einkommensteuer wird derzeit in keinem der Emirate erhoben. Zwar haben einige Emirate ein Einkommensteuerrecht, der Steuersatz beträgt ab 0%. Die VAE erheben jedoch eine Mehrwertsteuer. Der Steuersatz beträgt 5% und es gibt in diesem Zusammenhang keine Vorsteuer. Vielmehr stellt man allein den Endverbrauchern die Umsatzsteuer in Rechnung.

    Erbschaft- und Schenkungsteuer bzw. andere Vermögenssteuern kennen die VAE derzeit nicht.Die Ausführungen beziehen sich lediglich auf das Steuerrecht. Vor einem Umzug in ein anderes Land generell sind auch weitere Dinge wie bspw. Visa- und Arbeitserlaubnis, kulturelle Unterschiede, etwaige Differenzen in den Lebenshaltungskosten etc. mit in die Betrachtung einzubeziehen. Auch sollten schon vor einem Umzug Exit Szenarien in Betracht gezogen werden, da der Rückzug nach Deutschland oder weiterer Verzug in ein anderes Land wieder steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

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Dr. Benjamin S. Cortez

Dr. Benjamin S. Cortez

Steuerberater
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Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
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