Quellensteuerabzug nach § 50a: EStGRisiko für Unternehmen – Quellensteuerabzug für Zahlungen an ausländische Künstler

Risiko für Unternehmen: Notwendiger Quellensteuerabzug für Zahlungen an Künstler, Sportler, Lizenzzahlungen an im Ausland ansässige Personen durch Vergütungsschuldner

Bei beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in Deutschland) muss in Deutschland auf bestimmte Einkünfte eine Steuer direkt vom Vergütungsschuldner einbehalten werden. Dies sichert den deutschen Steueranspruch für Personen, die nur kurz oder gar nicht in Deutschland sind. Insbesondere ist dies relevant für Einkünfte von Aufsichtsratsmitgliedern, Künstlern, Sportlern sowie Einkünfte aus der Überlassung von Rechten.

Wann findet der Steuerabzug Anwendung?

Der Steuerabzug durch den Schuldner der Vergütung hat zu erfolgen in den folgenden vier Fällen:

1. Im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen

  • Es kann sich dabei um gewerbliche, selbständige, nichtselbständige oder sonstige Einkünfte handeln.
  • Sofern es sich um gewerbliche oder selbständige Einkünfte handelt, bedarf es keiner Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters im Inland.
  • Kein Steuerabzug, wenn die Einkünfte der Lohnsteuer unterliegen.
  • Durch diese Regelung werden auch gewerbliche ausländische Unternehmen erfasst, die Künstler, Sportler usw. einem inländischen Veranstalter im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Verfügung stellen. Unter diese eigenständige sportliche Darbietung fallen auch anteilig auf das Inland entfallende Vergütungen für Werbeleistungen. Unter die Vorschrift fallen aber auch gewerblich tätige Berufssportler, Artisten usw.

Was ist eine Darbietung: Wenn etwas aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird. Es kommt dabei nicht allein auf die persönliche Leistung des Künstlers usw. an. Auch alle anderen Maßnahmen, mit denen etwas aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird, fallen unter den Begriff der Darbietung (z.B. Studioaufnahmen, Talkshows oder Quizsendungen).

2. Verwertung von Darbietungen in Deutschland

  • Eine Verwertung einer Darbietung in Deutschland liegt vor, wenn der Rechteinhaber das Ergebnis einer Darbietung durch eine zusätzliche Handlung nutzbar macht, insbesondere durch Übertragung der Nutzungsrechte. Hierbei ist ein sog. doppelter Inlandsbezug erforderlich – zum einen muss eine inländische Darbietung vorgelegen haben, welche im Anschluss ebenfalls im Inland verwertet wird.

3. Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (bspw. Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen) sowie Einkünfte, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten.

4. Aufsichtsrats- oder ähnliche Tätigkeiten

  • Die Vergütung muss gewährt werden für die Überwachung der Geschäftsführung. Nicht hierunter fallen Vergütungen für die Geschäftsführung oder andere Tätigkeiten. Eine einheitliche Vergütung für mehrere unterschiedliche Tätigkeiten muss ggf. aufgeteilt werden.

Wie viel Steuern sind einzubehalten?

  • Der Steuerabzug beträgt einheitlich 15 % der Bruttovergütung (für Aufsichtsratvergütungen 30 %).
  • Zum Steuereinbehalt ist der Vergütungsschuldner verpflichtet. Das ist i.d.R. der Veranstalter, der die Vergütung schuldet.
  • Aus Vereinfachungsgründen ist grundsätzlich kein Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten möglich. Eine Ausnahme gilt für EU/EWR-Staatsangehörige.
  • Geringfügigkeitsgrenze: Bei den Einkünften aus im Inland ausgeübten Darbietungen wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung weniger als 250 Euro betragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Vergütungsschuldner für nicht einbehaltene und abgeführte Abzugsbeträge haftet!

Wie ist konkret vorzugehen?

Wann kann auf den Steuerabzug verzichtet werden?

Der Steuerabzug ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn Deutschland gem. eines Doppelbesteuerungsabkommens kein oder nur ein niedrigerer Steueranspruch zusteht. Der Vergütungsschuldner ist nur dann nicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn:

  • eine Freistellungsbescheinigung vorliegt;
  • es sich um beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG handelt und ein Doppelbesteuerungsabkommen der Besteuerung der Einkünfte entgegensteht, und der Betrag im Kalenderjahr 5.000 Euro nicht übersteigt.

Achtung: Eine Steueranmeldung ist aber auch in diesen Fällen vorzunehmen.

Allerdings hat der Vergütungsgläubiger die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen und so die Steuer wieder zurückzuerhalten, wenn Deutschland per Doppelbesteuerungsabkommen kein oder ein niedrigerer Steueranspruch zusteht. Hierfür ist die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Staates erforderlich. Die Frist für den Antrag beträgt vier Jahre.

Beispiele

Beispiel 1: Ausländischer Künstler in Deutschland

Ein berühmter Pianist aus den USA, Mr. Smith, wird für ein einmaliges Konzert am 15. Juni 2023 nach Deutschland eingeladen. Er soll eine Gage von 10.000 Euro für seinen Auftritt erhalten.

Steuerabzug:

  • Gemäß §50a EStG ist der Veranstalter des Konzerts in Deutschland verpflichtet, bei der Zahlung der Gage an Mr. Smith einen Steuerabzug vorzunehmen.
  • Da die Gage für eine künstlerische Darbietung gezahlt wird, beträgt der Abzug 15 % von 10.000 Euro, also 1.500 Euro.
  • Nach dem Konzert am 16. Juni 2023 überweist der Veranstalter Mr. Smith eine Gage von netto 8.500 Euro.

Abführung:

  • Da der Zahlungsvorgang im Juni stattfindet, ist das zweite Kalendervierteljahr betroffen.
  • Der Veranstalter muss die einbehaltene Steuer von 1.500 Euro bis zum 10. Juli 2023 (10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats) an das Bundeszentralamt für Steuern abführen.

Bescheinigung:

  • Der Veranstalter ist zudem verpflichtet, Mr. Smith spätestens mit der Überweisung der Gage eine Bescheinigung über die einbehaltenen und abgeführten Steuern auszustellen.

Erstattung:

  • Da Deutschland und die USA ein Doppel-besteuerungsabkommen haben, kann Mr. Smith unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsantrag für einen Teil oder die gesamte einbehaltene Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern stellen.
  • Um dies zu tun, muss er sicherstellen, dass er alle benötigten Dokumente, einschließlich der Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Staates, besitzt.

Beispiel 2: Fotoshooting im Ausland, gebucht durch ein deutsches Modeunternehmen

Eine renommierte Modelagentur aus den USA sendet ihr Top-Model, Miss Johnson, nach Lissabon für ein Fotoshooting am 20. August 2024. Ein deutsches Modeunternehmen hat Miss Johnson für diese spezielle Werbekampagne gebucht, die ausschließlich in Deutschland, vermarktet werden soll. Für das Shooting wird ein Honorar von 20.000 Euro vereinbart.

Steuerabzug:

  • Obwohl das Fotoshooting außerhalb von Deutschland stattfindet, wird die Werbekampagne in Deutschland durch das Modeunternehmen verwertet. Daher ist das deutsche Modeunternehmen verpflichtet, einen Steuerabzug gemäß §50a EStG vorzunehmen.
  • Die Zahlung von 20.000 Euro für die Nutzungsüberlassung ihrer Bilder unterliegt einem Abzug von 15%, was 3.000 Euro entspricht.
  • Nach Abschluss des Shootings am 21. August 2023 überweist das deutsche Modeunternehmen Miss Johnson ein Honorar von netto 17.000 Euro.

Abführung:

  • Da die Zahlung im August stattfindet, bezieht es sich auf das dritte Kalendervierteljahr.
  • Das Modeunternehmen muss den einbehaltenen Betrag von 3.000 Euro bis spätestens 10. Oktober 2023 (10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats) an das Bundeszentralamt für Steuern abführen.

Bescheinigung:

  • Parallel zur Überweisung des Honorars muss das Modeunternehmen Miss Johnson eine Bescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerbetrag zukommen lassen.

Erstattung:

  • Da es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA gibt, kann Miss Johnson, sofern sie alle notwendigen Kriterien erfüllt, einen Antrag auf Erstattung eines Teils oder der gesamten einbehaltenen Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern stellen.
  • Dabei ist es wichtig, dass sie die benötigten Unterlagen, insbesondere eine Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen US-Behörde, vorlegt.

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

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Dr. Benjamin S. Cortez

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