Mandanten-Information: Meldung Auslandssachverhalte

Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Auslandssachverhalte dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da dies in der Praxis oftmals in Vergessenheit gerät, haben wir im Folgenden die zu meldenden Sachverhalte, Fristen, wer zu einer Meldung verpflichtet ist und wie die entsprechende Meldung gemacht werden kann, zusammengefasst.

Warum müssen bestimmte Auslandssachverhalte gemeldet werden?

Hintergrund für die Meldung der Auslandssachverhalte ist, dass die Finanzverwaltung von den für eine Prüfung in Betracht kommenden grenzüberschreitenden Sachverhalten und den erforderlichen Informationen Kenntnis erlangt. Es soll dadurch seitens der Finanzverwaltung früh die Möglichkeit geschaffen werden, entsprechende Sachverhalte und Vorgänge auf ihre steuerliche Relevanz zu prüfen, um mögliche Steuerschuldner identifizieren zu können. Ohne eine entsprechende Meldung hätte die deutsche Finanzverwaltung oftmals keinen Zugriff auf die entsprechenden Informationen bzw. würde von bestimmten Vorgängen keine Kenntnis erlangen.

Was muss gemeldet werden?

Die folgenden Vorgänge sind meldungspflichtige Auslandssachverhalte:

  • die Gründung und der Erwerb von im Ausland belegenen Betrieben und Betriebsstätten. Dies umfasst auch die Verlegung einer Tätigkeit aus Deutschland in das Ausland oder aus dem Ausland in ein anderes Land. Der Erwerb meint neben dem entgeltlichen Erwerb (insbesondere dem Kauf) auch den unentgeltlichen Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft.
  • der Erwerb, die Aufgabe oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften
  • den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung Ausland, wenn:
    • eine Beteiligung von mindestens 10% am Vermögen der Körperschaft vorliegt (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind hierbei zusammenzurechnen) ode
    • Anschaffungskosten von mehr als 150.000 EUR vorliegen.
  • der Eintritt der Voraussetzungen eines mittelbaren oder unmittelbaren beherrschenden Einflusses (auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten) auf eine Drittstaat-Gesellschaft durch eine Person oder zusammen mit einer nahestehenden Person.
  • die Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten des ausländischen Betriebs, der Betriebsstätte, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft

Insbesondere steuerliche Betriebsstätten können oftmals begründet werden, ohne dies aktiv zu wollen bzw. geplant zu haben. Hierbei sei insbesondere auf Vertreter, Bau- und Montagebetriebsstätten hingewiesen. Es kommt in diesen Fällen dann also nicht nur zu steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf die Betriebsstättenbegründung, die Gewinnabgrenzung zwischen Deutschland und dem anderen Staat, sondern auch zu nicht unerheblichen Konsequenzen aufgrund der nicht erfolgten Meldung von Auslandssachverhalten.

Von wem müssen diese Auslandsachverhalte gemeldet werden?

Meldepflichtig sind sog. inländische Steuerpflichtige.

Es kommt also darauf an, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht. Der zur Meldung Verpflichtete muss seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, um unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Für die unbeschränkte Körpersteuerpflicht muss demgegenüber die Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft in Deutschland liegen.

Wie und bis wann muss die Meldung erfolgen?

Wichtig ist zunächst, dass eine Meldung der o.g. Auslandssachverhalte unaufgefordert zu erfolgen hat.

Grundsätzlich ist die Meldung zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums zu machen. Die Meldung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.

Sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-,Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung besteht, ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde.

Was droht, wenn ich einen meldepflichtigen Auslandssachverhalt nicht oder zu spät melde?

Wird einer der oben aufgeführten Auslandsachverhalte nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der Frist gemeldet, so kann dies als Steuergefährdung mit einem Bußgeld von bis zu EUR 25.000 pro Auslandssachverhalt geahndet werden (§ 379 Absatz 2 Nummer 1 AO).

Dieses Bußgeld kann sich jedoch auf bis zu EUR 50.000 pro Auslandssachverhalt erhöhen, wenn der Tatbestand der sog. leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt ist.

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

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