Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die seitens der Bundesregierung zum 1. September 2022 eingeführte Energiepreispauschale im Hinblick auf den Kreis der Anspruchsberechtigten, das Festsetzungsverfahren, die Anrechnung auf die Einkommensteuer und die Auszahlung an die Arbeitnehmer.
Der Anspruch für die Energiepreispauschale wird nur für das Jahr 2022 gewährt und beträgt 300 € für jeden Anspruchsberechtigten.
Anspruchsberechtigte sind unbeschränkt steuerpflichtige
Somit sind anspruchsberechtigt unter anderem folgende Personen:
Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
Bei Arbeitsverhältnissen ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie nicht sozialversicherungspflichtig sein.
Seniorinnen und Senioren, die Versorgungsbezüge (insbesondere Beamtenpension) sowie Renten beziehen und die keine Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder aus § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG im Veranlagungszeitraum 2022 erzielen, erhalten keine Energiepreispauschale. Bezieher von
ausschließlich sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 EStG haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die Energiepreispauschale.
Zu den gewerblichen Einkünften gehören z.B. Einkünfte auf Grund des Betriebs einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl. 2021 I, S. 2202) – Wahlrecht zur Behandlung als steuerlich nicht relevante Liebhaberei – in Anspruch genommen, liegen jedoch keine gewerblichen Einkünfte vor.
Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 bis 5 und Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird (Mini-Job oder kurzfristig Beschäftigte), die am 1. September 2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis
stehen, erhalten über ihren Arbeitgeber mit der Gehaltsauszahlung die Energiepreispauschale ausgezahlt. Arbeitsnehmer, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dies dient der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen, in denen Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind.
Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- sowie die Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Arbeitgeber haben an Arbeitnehmer die Energiepreispauschale grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, monatlich die Lohnsteuer abzuführen, hat er die Energiepreispauschale zum 10. September 2022 gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen und im September zur Auszahlung zu bringen.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, quartalsweise die Lohnsteuer abzuführen, kann der Arbeitgeber die Energiepreispauschale wahlweise im September oder im Oktober zur Auszahlung bringen und zum 10. Oktober 2022 gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer absetzen.
Besteht die Verpflichtung, die Lohnsteuer nur jährlich abzuführen, sind die zu gewährenden Energiepreispauschalen zum 10.01.2023 von der abzuführenden Lohnsteuer abzusetzen. Die Arbeitgeber bekommen auch in den Fällen, in denen die Verrechnung der Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer nicht ausreicht, einen sog. Rotbetrag von den Finanzämtern ausgezahlt. Arbeitgeber, die zur jährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung verpflichtet sind, können auch auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
Die Energiepreispauschale ist vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen (keine Steuerklasse VI).
Liegt die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), ist
Wenn die Energiepreispauschale bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, ist diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren. Ansonsten würde dem Arbeitgeber die Energiepreispauschale zu Unrecht erstattet.
Arbeitnehmer-Veranlagung: In den Fällen, in denen
Ist für einen Land- und Forstwirt, einen Gewerbetreibenden oder einen Selbstständigen eine Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 festgesetzt, wird die Einkommensteuervorauszahlung um die Energiepreispauschale von Amts wegen gemindert. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 €, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 €. Ein gegebenenfalls ausstehender Restbetrag wird mit der Einkommensteuererklärung/-festsetzung 2022 ausgezahlt.
Die Energiepreispauschale wird jedem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen einmal gewährt. Auf welchem Weg der Anspruchsberechtigte die
Energiepreispauschale erhält, richtet sich jeweils nach den individuellen Verhältnissen des einzelnen Anspruchsberechtigten. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Steuerpflichtige einen zusammengefassten Einkommensteuer- oder Vorauszahlungsbescheid. Wenn nur ein Ehegatte für die Energiepreispauschale anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.
Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine Energiepreispauschale nach deutschem Recht. Die Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, sind nicht anspruchsberechtigt.
Steuerpflicht: Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer mit pauschal besteuertem Arbeitslohn (Mini-Job oder kurzfristige Beschäftigte).
Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022. Die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 S. 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden.
Die Energiepreispauschale ist immer im Veranlagungszeitraum 2022 zu versteuern, unabhängig davon, wann sie tatsächlich dem Berechtigten zugeflossen ist. Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Doppelzahlungen: Der Anspruch auf Energiepreispauschale besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige) bezogen werden. Es
kann aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte, z.B. aus einem Gewerbebetrieb, beziehen, die Energiepreispauschale sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Abgabe Einkommensteuerklärung 2022: Arbeitnehmer, an die die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.
Steuerberater
—–
Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
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Partner
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