Das gilt für Jobwechsler, Sachlohn, Mehrfachzahlungen und andere Sonderfälle:
Angesichts immer neuer Inflations-Höchstständen bei gleichzeitig fehlenden Fachkräften ist der Druck groß, Arbeitnehmern finanziell etwas Gutes zu tun. Mit der Inflationsausgleichsprämie ist das bis Ende 2024 steuer- und sozialabgabenfrei möglich. Bis zu 3.000 € sind begünstigt. Allerdings unter bestimmten Bedingungen.
Wir haben nachfolgend für Sie die wichtigsten Fragen rund um die Handhabung der Inflationsausgleichsprämie zusammengefasst. Nutzen Sie auch gerne unser Erklär-Video, um einen Überblick über die Regelung zu gewinnen.
(https://www.schlecht-partner.de/mandantenvideos/inflationsausgleichspraemie/)
Allgemein:
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum Entgelt zu gewähren.
Ziel ist es, Beschäftigte angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten zu entlasten. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie diesen Betrag brutto für netto vereinnahmen können.
Die Auszahlung kann voll oder in Teilbeträgen bis zum 31.12.2024 vorgenommen werden. Insgesamt darf der Betrag von 3.000 Euro nicht überschritten werden, da sonst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Voraussetzung:
Diese Prämie ist eine freiwillige Leistung und muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Wichtig: Sind Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag fest vereinbart oder ergibt sich der Anspruch darauf aus der betrieblichen Übung (Auszahlung 3 Jahre hintereinander), dürfen diese Zahlungen nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.
Bar- oder Sachleistung:
Die Inflationsprämie kann auch als Sachleistung ausgezahlt werden. Bisher galt hier eine Höchstgrenze von 50 Euro im Monat.
Bis Ende 2024 sind darüber hinaus Leistungen mit einem Wert bis zu 3.000 € möglich. Die einzige Voraussetzung: Die Sachleistungen müssen dazu dienen, Mehrkosten bei Lebenshaltungskosten infolge der Inflation auszugleichen.
Das ist beispielsweise bei Tank-, Waren- oder Essensgutscheinen der Fall. Auch dabei gilt allerdings: Sachleistungen, die sowieso schon regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht plötzlich als Inflationsprämie deklariert werden.
Freiwilligkeit:
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber frei entscheiden ob und in welchem Umfang er den Arbeitnehmern die Inflationsausgleichsprämie auszahlt. Mithin besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung der begünstigten Sonderzahlung.
Gleichheitsgrundsatz:
Mithin stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber, die die Inflationsausgleichsprämie zahlen, diese nur bestimmten Personen auszahlen darf. Hier ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Mithin bedarf es einer sachlichen Begründung für eine Ungleichbehandlung. Wir empfehlen hier mit einem Arbeitsrechtler Rücksprache zu halten.
* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.
Steuerberater
—–
Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
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Partner
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