Ein Überblick der bedeutsamen Änderungen zum Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt, das damit die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen hat.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz „Wachstumschancengesetz“ – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag vereinbarten weiter modernisiert werden.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über das von Bundestag und Bundesrat bestätigte Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz. Wir zeigen welche bisherigen Maßnahmen verändert oder unverändert vom Vermittlungsausschuss (VA) übernommen wurden und welche Regelungen gestrichen wurden. Außerdem weisen wir auf die Regelungen hin, die im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen wurden.

Einkommensteuer

  • Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)
    Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben. Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.
  • Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG (Änderung durch VA)
    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR  auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG). Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nach dem Ergebnis des VA doch nicht gestrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG).Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (Änderung durch VA)
    Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 (vor VA: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (vor VA: Zweieinhalbfach und 25 Prozent).
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG (Änderung durch VA)
    Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % (vor Vermittlungs-ausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (keine Änderung durch VA)
    Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Gilt ab VZ 2023.
  • Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG (Änderung durch VA)
    Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungs-ausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden. Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.
  • Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG (Änderung durch VA)
    Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil,der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % (vor VA 75 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Ab dem VZ 2028 wird bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt.

Gewerbesteuer

  • Erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG (keine Änderung durch VA)
    Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % auf 20 %. Gilt ab Erhebungszeitraum 2023.

Umsatzsteuer

Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV (keine Änderung durch VA)
Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert (im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gab es keine Änderung mehr).
Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E).

Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum31.12.2027 erweitert.

Neu in der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Gesetzesfassung war, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG-E). Gilt ab 1.1.2025.

Tipp: Weitere Informationen in unserem Überblick „Verpflichtung zur elektronischen Rechnung

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 UStG (Änderung durch VA)
    Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat. Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (vor VA: 2024).
  • Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG (Änderung durch VA)
    Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben. Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 (vor VA: 2023) anzuwenden (§ 27 Abs. 39 UStG)
  • Ist-Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (keine Änderung durch VA)
    Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben. Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.Gestrichene Maßnahmen: Umsatzsteuer
    Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 %, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
    Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.2.2024 statt 31.3.2024, § 28 Abs. 5 und 6 UStG

Abgabenordnung

  • Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO (keine Änderung durch VA)
    Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht. Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023. Gilt für alle am Tag nach der Verkündung noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen.

 

 

 

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

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