Covid-19 (Corona) Überbrückungshilfe

Gegenwärtig ist bei zahlreichen Unternehmen der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige, deren Existenz infolge coronabedingter Auflagen oder Schließungen betroffen sind, können für die Monate Juni bis August 2020 eine weitere Liquiditätsunterstützung in Form der Überbrückungshilfe erhalten. Hierbei sieht der Gesetzgeber vor, dass die Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen soll.
Im Nachfolgenden haben wir für Sie die wesentlichen Eckpunkte nachstehend für Sie zusammengefasst. Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen der aktuellen Krise.

Eckpunkte der Überbrückungshilfe:

Antragsberechtigte

  • Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, ihr Umsatz in den Monat April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen und ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Kriese eingestellt worden ist
  • Soloselbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen

Förderfähige Kosten

  • Mieten und Pachten
  • Finanzierungkosten
  • weitere feste Ausgaben
  • Grundsteuern
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die i.R.d. Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann (mit 10 % der Fixkosten)
  • Coronabedingte Provisionsrückzahlungen für Stornierungen bei Reisebüros

Förderhöhe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Maximale Förderhöhe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von

  • 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate
  • Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate
  • Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungbetrag 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate
  • In beründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Formalien

  • Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020
  • Die Antragsfrist endet am 31.08.2020 (bisheriger Stand!)
  • Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020
  • Ein Zuschuss ist über maximal drei Monate möglich

Nachweise

  • Für die Zahl der Mitarbeiter werden Vollzeitäquivalente zum Stichtag 29.02.2020 zu Grunde gelegt
  • Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren

1. Stufe: Antragstellung

  • Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahrszeitraum ab (Umsatzeinbruch)
  • Unternehmen geben eine Prognose ihres Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum (Juni bis August) ab
  • Unternehmen geben eine Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten in diesem Zeitraum ab
  • Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer durchgeführt
  • Die Übermittlung der Daten erfolgt digital an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder

2. Stufe: Nachträglicher Nachweis

  • Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt
  • Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer korrigiert ggf. den Umsatzeinbruch für April und Mai 2020 und teilt den tatsächlichen Umsatzeinbruch im Förderzeitraum mit
  • Eine endgültige Fixkostenabrechnung wird an die Bewilligungsstellen übermittelt
  • Diese Stufe kann nach Programmende (Herbst 2020) bearbeitet werden
  • Wurde der Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen

* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.

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Dr. Benjamin S. Cortez

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