Gegenwärtig ist bei zahlreichen Unternehmen der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige, deren Existenz infolge coronabedingter Auflagen oder Schließungen betroffen sind, können für die Monate Juni bis August 2020 eine weitere Liquiditätsunterstützung in Form der Überbrückungshilfe erhalten. Hierbei sieht der Gesetzgeber vor, dass die Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen soll.
Im Nachfolgenden haben wir für Sie die wesentlichen Eckpunkte nachstehend für Sie zusammengefasst. Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen der aktuellen Krise.
Eckpunkte der Überbrückungshilfe:
Antragsberechtigte
Förderfähige Kosten
Förderhöhe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von
Maximale Förderhöhe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von
Formalien
Nachweise
1. Stufe: Antragstellung
2. Stufe: Nachträglicher Nachweis
* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.
Steuerberater
—–
Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
—–
Partner
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LL.M. (corp. restruc.),
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