Übersicht – Allgemeines zur deutschen Wegzugsbesteuerung
Verzieht eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person ins Ausland und ist diese an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so kann es zur Anwendung der sog. Wegzugsbesteuerung kommen. Dies hat zur Folge, dass der Wertzuwachs der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einkommensteuer in Deutschland unterworfen wird. Dies gilt ungeachtet davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Kapitalgesellschaft handelt.
Des Weiteren kommt die Wegzugsbesteuerung auch zur Anwendung bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf eine in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. Dies spielt insbesondere auch bei Erbfällen mit im Ausland ansässigen Erben eine bedeutende und häufig übersehene Rolle.
Schlussendlich kann der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile zu einer Wegzugsbesteuerung führen.
Persönliche Voraussetzungen – Bei wem kann es zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung kommen?
Sachliche Voraussetzungen – Welche Anteile fallen unter den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung?
Rechtsfolgen – Konsequenzen der Anwendung der Wegzugsbesteuerung
Ausnahme bei vorübergehendem Wegzug (sog. „Rückkehrerregelung“)
Neue Wegzugsbesteuerung greift auch bei Wegzug ins EU/EWR-Ausland
Stundung
Nach der neuen Regelung gibt es keine dauerhafte Stundung der Wegzugssteuer mehr.
Ist ein Wegzug ins Ausland geplant und werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten, sprechen Sie uns gerne bezüglich des Risikos und eventueller Vermeidungsstrategien der Wegzugsbesteuerung an. Fragen der Wegzugsbesteuerung sollte stets frühzeitig in potentielle Umzugsplanungen ins Ausland mit einbezogen werden.
* Die aufgeführten Inhalte spiegeln den jeweiligen Rechtsstand wider. Es handelt sich hierbei um keine aktive Beratung. Die Dokumente sollen Ihnen als Informationen dienen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Umsetzung einen Steuerberater zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen hierfür auch gerne zur Verfügung.
Steuerberater
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Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
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Partner
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