Verschärfungen bei der Frist zur Vorlage von Verrechnungspreis-Dokumentationen sowie bei deren Umfang in Deutschland

Durch die Umsetzung der sog. DAC-7-Richtlinie in deutsches Gesetz und die entsprechenden Änderungen in § 90 der Abgabenordnung wird die Frist zur Vorlage von Verrechnungspreis-Dokumentationen zukünftig deutlich verkürzt. Des Weiteren ist die Dokumentation zukünftig vollumfänglich vorzulegen.

Da das Thema Verrechnungspreise regelmäßig Bestandteil von Betriebsprüfungen ist, haben wir im Folgenden allgemeine Erläuterungen zum Thema Verrechnungspreise in Deutschland, Einzelheiten zu den zukünftig verschärften Regelungen zur Vorlagefrist und Umfang der Verrechnungspreis-Dokumentation sowie unsere Empfehlungen, um sich hinsichtlich zukünftiger Betriebsprüfungen richtig vorzubereiten, zusammengestellt.

1. Verrechnungspreise allgemein

Grundsätzlich ist ein Verrechnungspreis der Preis, den ein verbundenes Unternehmen oder eine rechtlich unselbständige Einheit einer anderen Einheit des gleichen Unternehmens für ein Produkt, ein Zwischenprodukt oder eine Leistung in Rechnung stellt. In grenzüberschreitenden Sachverhalten müssen Verrechnungspreise so festgesetzt werden, als dies voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

Unter die grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen, welche im Bereich der Verrechnungspreise relevant sind, fallen bspw. die folgenden Transaktionen:

Im Bereich der Verrechnungspreise ist es einerseits unerlässlich, die Preise fremdüblich festzusetzen. Andererseits ist die Dokumentation von Verrechnungspreisen ein außerordentlich wichtiger Bestandteil, da hierüber der Nachweis der Fremdüblichkeit in einer Betriebsprüfung geführt wird und einige Länder auch das Vorhalten einer jährlich aktualisierten Verrechnungspreisdokumentation vorschreiben.

2. Wichtige Verschärfung bei der Frist zur Vorlage von Verrechnungspreis-Dokumentationen sowie deren Umfang in Deutschland

Durch die Umsetzung der sog. DAC-7-Richtlinie in deutsches Gesetz und die entsprechenden Änderungen in § 90 der Abgabenordnung wird die Frist zur Vorlage von Verrechnungs-preis-Dokumentationen zukünftig deutlich verkürzt.

Das ändert sich konkret:

  • Vorlagezeitpunkt:
    Bisher Vorlage der Verrechnungspreis-Dokumentation nach Anforderung. Im Regelfall im Rahmen der Durchführung einer Betriebsprüfung. Zukünftig kann die Dokumentation explizit jederzeit gesondert angefordert werden. Im Falle eine Betriebsprüfung gilt die Vorlage ohne separate Anforderung.
  • Frist:
    Die Frist beginnt mit der Anforderung oder der Benachrichtigung über die Prüfungsanordnung und beträgt zukünftig 30 Tage. Dies bedeutet eine Halbierung der Vorlagefrist von bisher 60 Tagen.
  • Umfang:
    Die Dokumentation ist zukünftig vollumfänglich vorzulegen. Diese vollumfängliche Vorlagepflicht beinhaltet auch Transaktionen mit geringer Volumina und kleinere Änderungen, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle qualifiziert sind.

3. Anwendungszeitraum für die neuen Regelungen

Die Neuregelungen bzgl. der Vorlage von Verrechnungspreis-Dokumentationen gelten für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen und für vorher entstandene Steuern, wenn für diese nach dem 31. Dezember 2024 eine Betriebsprüfung angeordnet wird.

4. Handlungsempfehlungen

Basierend auf den o.g. Verschärfungen hinsichtlich der Frist und des Umfangs empfehlen wir dringend, das Thema Verrechnungspreis-Dokumentation im Jahr 2024 auf die Agenda zu nehmen, um entsprechend vorbereitet zu sein. Die neue, verschärfte Frist macht es praktisch unmöglich, nach Prüfungsanordnung erst mit einer Verrechnungs-preisdokumentation anzufangen – insofern ist es unseres Erachtens unerlässlich entsprechend vorbereitet zu sein.

Weiterhin bietet dies Gelegenheit, die Verrechnungspreis-Strategie in Ihrem Unternehmen zu überprüfen und aktiv zu planen.

 

Ihr Ansprechpartner

Dr. Benjamin S. Cortez

Dr. Benjamin S. Cortez

Steuerberater
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Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
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Partner

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