Neuer Beitrag: Wichtige Informationen zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG für Unternehmen

Unternehmen, die Zahlungen an ausländische Künstler, Sportler oder Lizenzgeber leisten, sollten sich des Risikos bewusst sein, das durch den Quellensteuerabzug nach § 50a EStG entsteht. Diese Regelung erfordert, dass Vergütungsschuldner in Deutschland eine Steuer einbehalten, bevor sie Zahlungen an Personen oder Unternehmen ohne Wohnsitz in Deutschland vornehmen.

Wann ist der Quellensteuerabzug relevant?

Der Steuerabzug kommt in vier Hauptfällen zur Anwendung:

  1. Künstlerische und sportliche Darbietungen: Steuerpflichtig sind Einnahmen aus in Deutschland erbrachten Leistungen, auch wenn die Leistungserbringer keinen festen Wohnsitz im Inland haben.
  2. Verwertung von Darbietungen: Wenn eine künstlerische Darbietung in Deutschland verwertet wird, beispielsweise durch Lizenzvergabe, ist ebenfalls ein Steuerabzug fällig.
  3. Lizenzzahlungen: Zahlungen für die Nutzung von Rechten, wie Lizenzgebühren, unterliegen ebenfalls dem Steuerabzug.
  4. Aufsichtsratvergütungen: Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung sind ebenfalls steuerabzugspflichtig.

Höhe und Abführung des Steuerabzugs

Der Steuerabzug beträgt in der Regel 15 % der Bruttovergütung. Bei Aufsichtsratvergütungen erhöht sich der Satz auf 30 %. Wichtig ist, dass der Vergütungsschuldner für die Einbehaltung und Abführung der Steuer verantwortlich ist. Bei Nichtbeachtung droht eine Haftung für die nicht abgeführten Steuern.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen, die Zahlungen an ausländische Dienstleister leisten, sollten unbedingt prüfen, ob ein Quellensteuerabzug erforderlich ist. Bei Unsicherheit empfiehlt es sich, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Weitere Details und konkrete Beispiele finden Sie in unserem aktuellen Onepager zum Quellensteuerabzug.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Benjamin S. Cortez

Dr. Benjamin S. Cortez

Steuerberater
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Fachberater für Internationales Steuerrecht,
MBA (International Taxation),
LL.M. (corp. restruc.),
Dipl. oec., APCIT (IBFD)
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Partner

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